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   OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97   

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https://dejure.org/1998,24293
OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97 (https://dejure.org/1998,24293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.1998 - 25 U 74/97 (https://dejure.org/1998,24293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 1998 - 25 U 74/97 (https://dejure.org/1998,24293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 1 HOAI, § 15 Abs 3 Nr 3 HAOI, § 15 Abs 2 HAOI, § 8 Abs 1 HAOI, § 7 Abs 3 S 2 HAOI
    Architektenrecht: Zustandekommen des Vertrages durch konkludente Handlungen der Vertragsparteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Architektenrecht: Zustandekommen des Vertrages durch konkludente Handlungen der Vertragsparteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen Akquisition und honorarpflichtiger Tätigkeit (IBR 1998, 394)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 266/86

    Beweis für Entgeltlichkeit von Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    Dabei besteht eine Schwierigkeit, beide Phasen der Tätigkeit des Architekten voneinander abzugrenzen, darin, daß die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI grundsätzlich auch einzeln in Auftrag gegeben werden können, so daß unter der generellen Annahme, daß ein Architekt berufstypische Arbeiten gewerblich und folglich üblicherweise gegen Entgelt ausübt (vgl. z.B. BauR 1987, 454 ff. (455)) das Verlagen des Auftraggebers nach bestimmten Vorarbeiten des Architekten dann, wenn sie dem Leistungsbild einer Leistungsphase der HOAI -- insbesondere der Grundlagenermittlung oder der Vorplanung -- entsprechen, aus objektiver Sicht dahin zu verstehen sein wird, daß der Auftraggeber diese Leistungen mit der Erklärung verlangt, hierfür die übliche Vergütung bezahlen zu wollen.

    Dabei obliegt dem Architekten der Beweis für das Zustandekommen des Architektenvertrages, also solcher Umstände, die aus objektiver Sicht für die Beauftragung seitens des Auftraggebers durch schlüssiges Verhalten sprechen (vgl. z.B. BGH BauR 1987, 454 ff. (455) OLG Hamm NJW-RR 1996, 83).

  • OLG Hamm, 15.03.1995 - 12 U 137/94

    Honorarfreie Akquisition oder vergütungspflichtige Architektentätigkeit?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    In solchen, erfahrungsgemäß nicht seltenen Fällen (vgl. z.B. BGH a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1280, OLG Hamm NJW-RR 1996, 83) hat der Architekt den erbrachten Leistungsaufwand auf eigenes Kostenrisiko auf sich genommen.

    Dabei obliegt dem Architekten der Beweis für das Zustandekommen des Architektenvertrages, also solcher Umstände, die aus objektiver Sicht für die Beauftragung seitens des Auftraggebers durch schlüssiges Verhalten sprechen (vgl. z.B. BGH BauR 1987, 454 ff. (455) OLG Hamm NJW-RR 1996, 83).

  • OLG Koblenz, 07.05.1996 - 3 U 799/95

    Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    In der Praxis haben sich eine Reihe von objektivierbaren Indizien für oder gegen die Annahme einer entgeltlichen Architektentätigkeit herausgebildet, so z.B. der Umfang der Tätigkeit des Architekten (vgl. z.B. OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 ff. (761)), ein mit den Architektenleistungen verbundenes erhebliches Haftungsrisiko, eine Tätigkeit, die über eine nur kurze Beratung hinausgeht, die Erteilung einer Verhandlungsvollmacht (BGH NJW-RR 1988, 21), die Erteilung eines Auftrags zu Verhandlungsführungen (BGH NJW-RR 1987, 535), sogar auch nur die Aufforderung an den Architekten, sich mit einer Bauplanung zu befassen (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045), wobei nach der letzteren Version die umgekehrte Annahme der Kostenlosigkeit der Architektenleistungen von besonderen Umständen im Einzelfall abhängig sein soll, die danach schon ausscheiden, wenn der Architekt das Grundstück besichtigt hat, beim Bauamt Vorsprache genommen hat, Pläne, Flächen- und Kostenaufstellungen gefertigt hat (OLG Koblenz, a.a.O.), wobei solchenfalls auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber die Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich implizieren soll.
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    Es entspricht gerade einer häufigen Übung, daß der Architekt vom Auftraggeber zwar mit den frühen Leistungsphasen beauftragt wird, daß sich aber der Auftraggeber zugleich die Erteilung des endgültigen Architektenauftrags, nämlich die Betrauung des Architekten mit den Phasen 5. bis 9. zur eigentlichen Durchführung des Bauvorhabens vorbehält, wenn ursprünglich noch unklar war, ob das Objekt tatsächlich errichtet werden soll, was im Einzelfall ja von vielerlei Umständen außerhalb der Beziehung des Auftraggebers zum Architekten abhängig sein kann (vgl. z.B. BGH BauR 1988, 234 ff., 236/237).
  • OLG Hamm, 11.07.1986 - 25 U 84/86

    Vergütung von Planungsarbeiten; Verletzung von Urheberrechten eines Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    In solchen, erfahrungsgemäß nicht seltenen Fällen (vgl. z.B. BGH a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1280, OLG Hamm NJW-RR 1996, 83) hat der Architekt den erbrachten Leistungsaufwand auf eigenes Kostenrisiko auf sich genommen.
  • OLG Nürnberg, 18.02.1993 - 12 U 1663/92

    Angebotskosten für Software-Entwicklungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    In der Praxis haben sich eine Reihe von objektivierbaren Indizien für oder gegen die Annahme einer entgeltlichen Architektentätigkeit herausgebildet, so z.B. der Umfang der Tätigkeit des Architekten (vgl. z.B. OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 ff. (761)), ein mit den Architektenleistungen verbundenes erhebliches Haftungsrisiko, eine Tätigkeit, die über eine nur kurze Beratung hinausgeht, die Erteilung einer Verhandlungsvollmacht (BGH NJW-RR 1988, 21), die Erteilung eines Auftrags zu Verhandlungsführungen (BGH NJW-RR 1987, 535), sogar auch nur die Aufforderung an den Architekten, sich mit einer Bauplanung zu befassen (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045), wobei nach der letzteren Version die umgekehrte Annahme der Kostenlosigkeit der Architektenleistungen von besonderen Umständen im Einzelfall abhängig sein soll, die danach schon ausscheiden, wenn der Architekt das Grundstück besichtigt hat, beim Bauamt Vorsprache genommen hat, Pläne, Flächen- und Kostenaufstellungen gefertigt hat (OLG Koblenz, a.a.O.), wobei solchenfalls auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber die Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich implizieren soll.
  • KG, 26.06.1987 - 4 U 2460/86

    Werkvertrag; Vergütung; Entgeltlich; Architekt; Bauherr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    In der Praxis haben sich eine Reihe von objektivierbaren Indizien für oder gegen die Annahme einer entgeltlichen Architektentätigkeit herausgebildet, so z.B. der Umfang der Tätigkeit des Architekten (vgl. z.B. OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 ff. (761)), ein mit den Architektenleistungen verbundenes erhebliches Haftungsrisiko, eine Tätigkeit, die über eine nur kurze Beratung hinausgeht, die Erteilung einer Verhandlungsvollmacht (BGH NJW-RR 1988, 21), die Erteilung eines Auftrags zu Verhandlungsführungen (BGH NJW-RR 1987, 535), sogar auch nur die Aufforderung an den Architekten, sich mit einer Bauplanung zu befassen (OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045), wobei nach der letzteren Version die umgekehrte Annahme der Kostenlosigkeit der Architektenleistungen von besonderen Umständen im Einzelfall abhängig sein soll, die danach schon ausscheiden, wenn der Architekt das Grundstück besichtigt hat, beim Bauamt Vorsprache genommen hat, Pläne, Flächen- und Kostenaufstellungen gefertigt hat (OLG Koblenz, a.a.O.), wobei solchenfalls auch eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber die Unentgeltlichkeit nicht maßgeblich implizieren soll.
  • BGH, 24.10.1996 - VII ZR 283/95

    Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    Vielmehr ist der Architektenvertrag grundsätzlich formfrei, und auch die Regelungen der HOAI, die als staatliches Preisrecht in bestehende Architektenverhältnisse zwingend eingreift (vgl.: Hesse/Korbion, Mantscheff, Vygen, HOAI, 4. Aufl., Einführung Rdnr. 27, 28), sehen die Schriftform für die Vereinbarung von Honorarfragen, nicht aber für die Begründung eines Architektenvertrages vor, mit welcher sich die HOAI als öffentliches Preisrecht, welches lediglich die Höhe und die Berechnung eines Architekten bzw. Ingenieur-Honorars regelt, wenn dem Grunde nach ein vertraglicher Honoraranspruch gegeben ist (vgl. BGH NJW 1997, 586 (587), nicht befaßt.
  • BGH, 03.07.1969 - VII ZR 105/67

    Entlohnung einer Tätigkeit als Architekt - Honorar für nicht ausgeführte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.1998 - 25 U 74/97
    Nach diesen Vorschriften hat der Besteller im Rahmen eines Werkvertrages dem Werkunternehmer die vereinbarte Vergütung und in Ermangelung einer solchen die übliche Vergütung zu entrichten, welche im Falle eines Architekten in den Vorschriften der HOAI verkörpert ist (vgl. z.B. BGH NJW 1969, 1855).
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